Kinderroller im Straßenverkehr: was § 24 StVO wirklich sagt
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Der Wortlaut, mit dem alles anfängt
§ 24 der Straßenverkehrs-Ordnung trägt die Überschrift „Besondere Fortbewegungsmittel" und besteht aus zwei Absätzen. Der erste lautet vollständig:
„Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend."
Zwei Sätze, zwei Rechtsfolgen. Der erste nimmt Roller aus dem Fahrzeugbegriff heraus. Der zweite ordnet sie dem Fußgängerrecht zu. Das Wort „Roller" steht dort ausdrücklich, ohne Einschränkung nach Größe, Radzahl oder Alter des Benutzers.
Der zweite Absatz desselben Paragrafen lautet: „Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit." Er betrifft eine andere Fahrzeuggruppe, und dass er gleich hinter Absatz 1 steht, wird die Ursache eines verbreiteten Missverständnisses sein, auf das wir weiter unten zurückkommen.
Bemerkenswert an Absatz 1 ist, was er nicht tut. Er nennt keine Altersgrenze. Er nennt keine Geschwindigkeit. Er nennt keine Ausstattung. Er verweist stattdessen auf ein anderes Regelwerk — das Fußgängerrecht —, und dieses Regelwerk ist der Ort, an dem die eigentlichen Antworten stehen.
Für Eltern ist das die entscheidende Einsicht dieses Textes, und sie klingt zunächst abstrakt: Wer wissen will, wo ein Kind mit dem Roller fahren darf, muss nicht nach Rollern suchen, sondern nachlesen, was für Fußgänger gilt. Alle Antworten stehen in einer Vorschrift, in der das Wort Roller kein einziges Mal vorkommt.
Ein zweiter Blick auf die Aufzählung in Absatz 1 lohnt, weil sie zeigt, in welcher Gesellschaft der Roller rechtlich steht. Genannt werden Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates und Rollschuhe — also 7 ausdrücklich benannte Gegenstände, von denen einige geschoben, einige gezogen und einige gefahren werden. Was sie verbindet, ist nicht die Bauart, sondern dass sie den Fußgängerverkehr nicht verlassen.
Am Ende steht „und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel". Das ist eine offene Kategorie, und sie ist der Grund, warum auch Geräte darunterfallen, die es beim Erlass der Vorschrift noch nicht gab. Ein Stuntscooter etwa wird nirgends genannt und ist trotzdem ein Roller im Sinne dieses Absatzes.
Diese offene Formulierung erklärt zugleich, warum die Vorschrift seit Jahrzehnten ohne Änderung auskommt, während sich die Geräte erheblich verändert haben. Zwischen einem Roller von 1,99 kg mit 120 mm Rollen und einem von 8,3 kg mit 406 mm Luftreifen liegen technisch Welten; rechtlich liegt zwischen ihnen nichts. Beide sind nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel, und beide gehören auf den Gehweg.
Diese Konstruktion erklärt auch, warum das Thema so verlässlich falsch wiedergegeben wird. Eine Auskunft, die sich aus zwei Vorschriften zusammensetzt, lässt sich schwerer zitieren als ein einzelner Satz — und wer nur eine Hälfte kennt, kommt zu plausiblen, aber falschen Ergebnissen.
Ein Hinweis zur Wortwahl, der später wichtig wird: Absatz 1 spricht von „nicht motorbetriebenen" Fortbewegungsmitteln. Dieses eine Adjektiv ist die Trennlinie zum E-Scooter, für den eine eigene Verordnung mit einem Mindestalter von 14 Jahren gilt. Wo ein Motor sitzt, endet § 24 Absatz 1 — unabhängig davon, wie langsam das Gerät fährt.
Was aus diesen zwei Sätzen praktisch folgt
Jene Vorschrift, auf die § 24 verweist, ist § 25 mit der Überschrift „Fußgänger". Ihr erster Absatz beginnt so:
„Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat."
Aus der Kombination beider Vorschriften ergibt sich die Grundauskunft, und sie ist eindeutiger, als das Thema seinen Ruf vermuten lässt: Der Gehweg ist für einen Rollerfahrer nicht nur erlaubt, sondern vorgeschrieben. Die Fahrbahn kommt nur in Betracht, wenn es weder Gehweg noch Seitenstreifen gibt.
Der dritte Satz desselben Absatzes regelt diesen Ausnahmefall weiter: Innerhalb geschlossener Ortschaften ist am rechten oder linken Fahrbahnrand zu gehen, außerhalb am linken, soweit das zumutbar ist. Der vierte Satz betrifft Dunkelheit und schlechte Sicht — und schreibt nicht etwa Beleuchtung vor, sondern das Hintereinandergehen.
Diese vier Sätze sind der gesamte Bestand an Vorschriften darüber, wo ein Kind mit einem Tretroller fahren darf. Es gibt keinen weiteren Paragrafen, keine Durchführungsverordnung und keine Altersstaffelung. Wer nach mehr sucht, sucht nach etwas, das nicht existiert.
Eine zweite Bestimmung desselben Paragrafen ist erwähnenswert, weil sie leicht falsch gelesen wird. Absatz 2 ordnet an, dass Fußgänger, die „Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände" mitführen, die Fahrbahn benutzen müssen, wenn sie auf dem Gehweg andere erheblich behindern würden. Ein Roller ist kein Fahrzeug im Sinne der Verordnung; ob ein getragener oder geschobener Kinderroller als sperriger Gegenstand gilt, sagt die Vorschrift nicht, und wir legen sie nicht aus.
Was gilt, sobald man den Gehweg erreicht hat, steht nicht in § 25, sondern in § 1. Dieser Paragraf trägt die Überschrift „Grundregeln" und lautet in beiden Absätzen: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht" sowie „Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."
Zwei Wörter dieses Satzes werden regelmäßig überlesen und tragen doch die ganze Abwägung: „als unvermeidbar". Verboten ist nicht jede Behinderung — sie verbietet die vermeidbare. Ein Kind, das auf einem 200 cm breiten Gehweg an einer Person vorbeirollt, behindert sie kurz, und das ist hinzunehmen. Dasselbe Kind, das mit unverminderter Geschwindigkeit durch eine Gruppe fährt, behindert vermeidbar.
Das ist ein Maßstab und keine Zahl, und genau darin liegt seine Stärke wie seine Schwäche. Auf einem leeren Gehweg am Sonntagmorgen erlaubt er mehr als auf demselben Gehweg vor einer Schule um acht Uhr. Er verlangt eine Beurteilung der Lage — und die kann ein sechsjähriges Kind nur begrenzt leisten, was praktisch eine Aufgabe für die Begleitung ist.
Ein Zahlenbeispiel macht die Größenordnung greifbar, ohne eine Vorschrift zu behaupten. Ein zügig rollendes Kind legt in 1 Sekunde mehrere Meter zurück; ein Erwachsener im Schritttempo etwa 1,4 Meter. Wer auf einem Gehweg von 150 cm Breite an einer Person vorbeifährt, hat also weniger als 1 Sekunde, um zu reagieren, wenn sie einen Schritt zur Seite macht. Das ist der Grund, warum § 1 auf demselben Gehweg je nach Lage sehr Verschiedenes verlangt.
Vier Wege, vier sehr unterschiedliche Auskünfte
Die folgende Übersicht stellt die vier Wegearten nebeneinander, die im Alltag vorkommen, und nennt zu jeder die Fundstelle. Die Spalten sind unterschiedlich voll, und das ist der eigentliche Befund: Für zwei Wegearten gibt es einen Rechtssatz, für eine eine abgeleitete Auskunft, und für eine steht in der Verordnung nichts, was man zitieren könnte.
Eine Erläuterung verdient die vierte Spalte, weil sie am häufigsten falsch beantwortet wird. Es gibt keine Vorschrift, die Rollern den Radweg verbietet — und es gibt auch keine, die ihn erlaubt. Die Auskunft ergibt sich daraus, dass für Rollerfahrer die Fußgängervorschriften gelten und diese die Benutzung der Gehwege vorschreiben. Ein Radweg ist kein Gehweg.
Dagegen ist die zweite Spalte die einzige Stelle im gesamten Verordnungstext, die einem Rollerfahrer ausdrücklich mehr erlaubt als den Gehweg. Die Ge- und Verbote zu Zeichen 325.1 zählen fünf Punkte auf, und der fünfte lautet wörtlich: „Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt."
Dass in derselben Aufzählung unter Ziffer 1 steht, wer ein Fahrzeug führt, müsse mit Schrittgeschwindigkeit fahren, ist für Rollerfahrer ohne Belang — sie führen kein Fahrzeug. Die Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich richtet sich an Autofahrer und Radfahrer, und sie ist der Grund, warum diese Bereiche für Kinder auf Rollern vergleichsweise günstig sind.
Was die Vorschrift ausdrücklich nicht regelt
Bei einem Regelwerk ist die Frage, was es nicht enthält, oft aufschlussreicher als die, was es enthält. Für Tretroller ist die Liste der Lücken lang, und jede einzelne davon wird in Ratgebertexten regelmäßig gefüllt.
Kein Mindestalter. Weder § 24 noch § 25 nennen ein Alter. Ein Roller unterliegt dem Fußgängerrecht, und für Fußgänger gibt es kein Mindestalter. Damit gilt dieselbe Regel für ein dreijähriges Kind, ein zwölfjähriges und einen Erwachsenen.
Keine Höchstgeschwindigkeit. Die Verordnung nennt für Roller keinen Wert. Was gilt, ist der Maßstab aus § 1 — Vorsicht, Rücksicht, niemanden mehr behindern als unvermeidbar.
Keine Ausstattungspflicht. Es gibt keine Vorschrift über Bremsen, Licht, Reflektoren, Klingel oder Schutzausrüstung für Roller. Die entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung richten sich an Fahrzeuge, und ein Roller ist keines.
Keine Helmpflicht. In Deutschland besteht keine gesetzliche Helmpflicht, weder für Fahrräder noch für Roller. Empfehlungen gibt es, und über eine davon lohnt sich ein eigener Abschnitt.
Keine Regelung zur Begleitung. Ob ein Kind allein unterwegs sein darf, steht in keiner Verkehrsvorschrift. Es ist eine Frage der Aufsichtspflicht und beurteilt sich nach dem Einzelfall — nach Entwicklungsstand, Wegstrecke und Verkehrslage. Jede Zahl, die dazu genannt wird, ist keine Vorschrift.
Keine Kennzeichnung, keine Versicherungspflicht, keine Zulassung. All das setzt den Fahrzeugbegriff voraus, den § 24 Absatz 1 für Roller gerade verneint. Eine private Haftpflichtversicherung ist trotzdem sinnvoll — der ACE weist über seinen Vertrauensanwalt darauf hin, dass aus einer Verletzung der Aufsichtspflicht Haftungsrisiken entstehen können und eine ausreichende Privathaftpflicht die wichtigste Absicherung für Kind und Eltern sei.
Diese Lücken sind keine Nachlässigkeit des Verordnungsgebers. Sie folgen zwingend aus der Entscheidung, Roller dem Fußgängerrecht zuzuordnen: Für Fußgänger gibt es weder Mindestalter noch Ausstattungspflichten, und wer den Roller so einordnet, kann ihm keine auferlegen, ohne die Systematik zu verlassen.
Eine praktische Folge dieser Systematik betrifft Orte, die gar nicht dem Straßenverkehr zuzurechnen sind. Auf einem Schulhof, einem Betriebsgelände oder einem privaten Parkplatz gilt nicht die Straßenverkehrs-Ordnung, sondern das Hausrecht des Eigentümers oder Betreibers. Ob dort gerollert werden darf, entscheidet also eine Schulordnung oder ein Schild und keine Verordnung — und dieselbe Frage kann an zwei Schulen verschieden beantwortet sein.
Wie weit diese Systematik trägt, zeigt ein Vergleich mit dem Produktrecht, das für dieselben Geräte sehr wohl Zahlen kennt. DIN EN 14619 gilt für Kick-Scooter, die von Benutzern mit mehr als 20 kg und weniger als 100 kg bewegt werden; Anhang I der europäischen Spielzeugrichtlinie nimmt Sportgeräte für Kinder über 20 kg Körpergewicht vom Spielzeugbegriff aus. Zwei Regelwerke mit klaren Gewichtsgrenzen — und ein Verkehrsrecht, das für dasselbe Gerät kein einziges Gramm nennt.
Die Altersregel, die alle kennen und die hier nicht gilt
Wenn Eltern eine Zahl zu diesem Thema im Kopf haben, dann diese: bis acht Jahre Gehweg, bis zehn Jahre Gehweg erlaubt, danach Fahrbahn oder Radweg. Die Zahl stimmt, die Vorschrift existiert — und sie betrifft Roller nicht.
Sie steht in § 2 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Ordnung, und der Satz beginnt so:
„Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen."
Entscheidend sind zwei Wörter: „mit Fahrrädern". Diese Vorschrift regelt Fahrräder, und zwar weil ein Fahrrad ein Fahrzeug ist und deshalb grundsätzlich auf die Fahrbahn gehört — die Regel ist eine Ausnahme davon, befristet auf das Kindesalter. Ein Roller ist nach § 24 Absatz 1 kein Fahrzeug und gehört nie auf die Fahrbahn. Für ihn gibt es keine Ausnahme, weil es keine Regel gibt, von der abzuweichen wäre.
Daraus folgt etwas, das viele überrascht: Ein zwölfjähriges Kind muss mit dem Fahrrad die Fahrbahn oder den Radweg benutzen — und darf mit dem Tretroller auf dem Gehweg bleiben. Dasselbe Kind, derselbe Weg, zwei verschiedene Geräte, zwei entgegengesetzte Auskünfte.
Derselbe Absatz enthält zwei weitere Regelungen, die ebenfalls regelmäßig auf Roller übertragen werden und ebenfalls nur für Fahrräder gelten. Erstens die Begleitregel: Eine geeignete Aufsichtsperson darf für die Dauer der Begleitung eines Kindes bis acht Jahren den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen, und geeignet ist insbesondere, wer mindestens 16 Jahre alt ist. Zweitens die Absteigepflicht: „Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen."
Für Rollerfahrer gilt beides nicht. Eine Begleitperson braucht keine Erlaubnis, um neben einem Kind auf dem Gehweg zu gehen, und eine Absteigepflicht vor dem Überqueren gibt es nicht — wohl aber § 25 Absatz 3, der für alle Fußgänger anordnet, Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig und auf kurzem Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten.
Warum dieser Irrtum so hartnäckig ist, lässt sich gut erklären. Die Acht-und-Zehn-Regel wird in jeder Verkehrserziehung vermittelt, sie hat eine klare Zahl, und sie betrifft dasselbe Kind auf demselben Weg. Dass sie an einem einzigen Wort hängt — „Fahrrädern" —, fällt beim Erzählen als Erstes weg.
Wie eine Zahl, die jeder zu kennen glaubt, ihre eigentliche Bedeutung verlieren kann, haben wir in einem ganz anderen Warenbereich nachgezeichnet: Bei der Altersangabe auf Spieleschachteln ist eine Drei ein gesetzlich vorgeschriebener Warnhinweis mit Prüfverfahren und eine Sechs eine freiwillige Einschätzung. Hier ist es umgekehrt: Die Zahl ist echt, sie gilt nur für etwas anderes.
Das Tempo, das in keiner Vorschrift steht
Der zweite verbreitete Irrtum betrifft die Geschwindigkeit. Zahlreiche Ratgeberseiten und auch Verbandsveröffentlichungen nennen für Roller auf dem Gehweg Schrittgeschwindigkeit. Die Angabe ist sinnvoll — als Vorschrift für Roller existiert sie nicht.
Das Wort steht tatsächlich in § 24, aber im zweiten Absatz, und dieser lautet: „Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit."
Die Formulierung „mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen" grenzt ausdrücklich ab. Absatz 2 betrifft motorisierte Krankenfahrstühle und Rollstühle, die nicht unter Absatz 1 fallen — nicht die dort aufgezählten Roller, Rodelschlitten und Inline-Skates. Wer die Schrittgeschwindigkeit auf Roller überträgt, überträgt sie aus dem falschen Absatz.
Das Zweite, was das Wort im Verordnungstext trägt, sind die Ge- und Verbote zum verkehrsberuhigten Bereich. Dort heißt es unter Ziffer 1: „Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren." Auch das gilt nicht für Rollerfahrer, weil sie kein Fahrzeug führen — es gilt für die Autos neben ihnen.
Was stattdessen gilt, ist § 1, und der ist strenger und milder zugleich. Strenger, weil er keine feste Obergrenze kennt, unter der man sicher ist: Auch Schrittgeschwindigkeit kann zu schnell sein, wenn ein Kleinkind unvermittelt aus einer Haustür tritt. Milder, weil auf einem leeren Gehweg nichts dagegen spricht, dass ein Kind zügig rollt.
Für die Praxis ändert das wenig und für die Genauigkeit viel. Die Empfehlung, langsam zu fahren, bleibt richtig. Sie als Rechtspflicht auszugeben, ist es nicht — und wer einem Kind sagt, es sei etwas verboten, was nicht verboten ist, verliert an Glaubwürdigkeit, sobald das Kind es nachprüft.
Was Behörden und Verbände zu dieser Frage sagen
Drei Stellungnahmen haben wir im Wortlaut geprüft. Sie decken sich in der Sache mit dem Verordnungstext, gehen an einzelnen Stellen darüber hinaus, und an einer Stelle liefern sie etwas, was in keiner Vorschrift steht.
Bei der Deutschen Verkehrswacht formuliert in ihrem Medienangebot für Kindergärten knapp: „Kinder dürfen mit Spielfahrzeugen ausschließlich auf Gehwegen und im verkehrsfreien Raum fahren. Niemals auf der Straße." Das ist eine Zuspitzung — die Verordnung lässt die Fahrbahn zu, wenn es weder Gehweg noch Seitenstreifen gibt —, aber für die Zielgruppe eine sinnvolle Vereinfachung.
Dieselbe Quelle referiert die Fahrrad-Altersregeln getrennt davon und weist darauf hin, dass seit Dezember 2016 eine Aufsichtsperson ab 16 Jahren ein Kind bis acht Jahren mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten darf. Sie trennt also sauber, was regelmäßig vermischt wird.
Der ACE Auto Club Europa ordnet Tretroller, Inlineskates und Rollschuhe als besondere Fortbewegungsmittel ein, für die die Vorschriften für Fußgänger gelten, und nennt Gehwege, verkehrsberuhigte Bereiche und Fußgängerzonen als zulässige Flächen. Er nennt dabei Schrittgeschwindigkeit — was, wie oben ausgeführt, eine Empfehlung ist und kein Zitat aus der Verordnung.
Bemerkenswerter ist der Hinweis seines Vertrauensanwalts auf die Haftung: Aus einer Verletzung der Aufsichtspflicht könnten Haftungsrisiken entstehen, und eine ausreichende Privathaftpflichtversicherung sei die wichtigste Absicherung für Kind und Eltern. Das ist die praktisch folgenreichste Auskunft dieses ganzen Themas — und sie steht in keiner Verkehrsvorschrift.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung äußert sich auf ihrem Portal für Kindertagesbetreuung weniger zum Recht als zur Praxis. Sie nennt als Nutzen des Roller- und Laufradfahrens Motorik, Koordination, Orientierung und das Einschätzen von Geschwindigkeiten — und sie macht zur Helmfrage eine Einschränkung, die anderswo fast nie mitzitiert wird.
Was alle drei Quellen eint: Keine von ihnen nennt eine Altersgrenze für Roller, und keine behauptet, ein Kind müsse ab einem bestimmten Alter die Fahrbahn benutzen. Der verbreitetste Irrtum dieses Themas stammt also nicht von den Verbänden.
Bemerkenswert ist auch, worüber alle drei schweigen. Keine der Stellungnahmen nennt eine Höchstgeschwindigkeit als Vorschrift, keine nennt eine Ausstattungspflicht, und keine behauptet eine Helmpflicht. Wer die drei Quellen nebeneinanderlegt, bekommt dieselbe Auskunft wie aus dem Verordnungstext — nur kürzer.
Eine vierte Stelle, die für Schulwege zuständig ist, äußert sich zum Roller nicht ausdrücklich: Der Schulweg ist über die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt, unabhängig vom Verkehrsmittel ab. Wie sich der Schulweg als Ganzes organisieren lässt, haben wir in der Übersicht zu Schulranzen an einem anderen Ausrüstungsgegenstand durchgespielt — dort ist die Datenlage zu Gewicht und Sichtbarkeit deutlich besser als beim Roller.
Die Fahrbahn überqueren — die Vorschrift, die alle betrifft
Der gefährlichste Teil eines Rollerwegs ist nicht die Strecke, sondern der Übergang. Dazu enthält das Fußgängerrecht einen eigenen Absatz, und er gilt über § 24 Absatz 1 auch für Rollerfahrer. § 25 Absatz 3 Satz 1 lautet: „Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf kurzem Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten."
Der zweite Satz desselben Absatzes verschärft das für bestimmte Lagen: Wenn Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder Verkehrsablauf es erfordern, ist die Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen zu überschreiten.
Der dritte Satz enthält eine oft übersehene Pflicht: Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen. „Stets" heißt: ohne Abwägung, auch wenn ein Umweg von 20 oder 30 Metern entsteht.
Dass diese Pflicht über § 24 Absatz 1 auch für Rollerfahrer gilt, ergibt sich aus der Verweisung — die Vorschriften für den Fußgängerverkehr gelten „entsprechend", und § 25 Absatz 3 ist eine solche Vorschrift. Ob ein Kind dabei fahren oder schieben muss, sagt der Text nicht; er verlangt nur, dass die Querung zügig, auf kurzem Weg und quer zur Fahrtrichtung erfolgt.
Eine Absteigepflicht enthält keiner dieser drei Sätze. Für Kinder auf Fahrrädern gibt es sie — § 2 Absatz 5 letzter Satz ordnet an, dass Kinder und ihre Begleitperson vor dem Überqueren einer Fahrbahn absteigen müssen, wenn sie den Gehweg benutzt haben. Für Roller steht das nirgends.
Praktisch ist Absteigen trotzdem die naheliegende Empfehlung, und zwar aus § 25 Absatz 3 selbst: Wer schiebt, kann stehenbleiben, sich umsehen und zügig starten. Wer rollt, hat einen Anfahrweg von mehreren Metern, in denen er weder stehen noch schnell anhalten kann. Das ist eine Ableitung aus dem Zügigkeitsgebot und keine eigene Vorschrift.
Hinzu kommt ein Umstand, den die Vorschrift nicht kennt und der am Gerät hängt: Bei drei der 16 von uns erhobenen Bauformen lenkt der Roller über Gewichtsverlagerung. Wer sich beim Rollen nach links umsieht, verändert dort die Fahrtrichtung. Wer schiebt, nicht. Das ist kein Rechtsargument, aber es ist der praktische Grund, warum Absteigen an einer Querung mehr bringt als jede Ermahnung zur Vorsicht.
Für einen Schulweg heißt das konkret: Jede Querung ist ein Halt. Bei einem Weg von 800 Metern mit vier Querungen sind das vier Stellen, an denen das Kind von einer Tätigkeit in eine andere wechseln muss — und genau solche Wechsel sind es, die geübt werden müssen, bevor ein Kind allein fährt.
Helmempfehlung mit einer Kehrseite, die selten mitzitiert wird
Dass Unfallkassen einen Helm empfehlen, ist bekannt. Dass dieselbe Stelle unter bestimmten Umständen ausdrücklich davon abrät, ihn aufzubehalten, ist es nicht — und es ist der wichtigste Einzelhinweis, den diese Recherche zutage gefördert hat.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung formuliert die Einschränkung so: Helme sollen nicht getragen werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Kinder mit Helm auf Spielgeräte klettern und sich selbst gefährden. Der Grund ist die Strangulationsgefahr: Ein Kinnriemen kann sich an einem Klettergerüst verfangen, und ein Helm verhindert dann, dass der Kopf nachrutscht.
Praktisch heißt das: Der Helm gehört auf den Kopf, solange gerollert wird, und herunter, sobald das Kind auf den Spielplatz wechselt. Das ist in dem Moment unbequem, in dem ein Kind vom Roller steigt und losrennt — und genau deshalb steht der Hinweis dort.
Zur Passform nennt dieselbe Quelle zwei Punkte: Der Helm müsse die richtige Größe haben und fest auf dem Kopf sitzen, und Kinder sollten lernen, den Kinnriemen selbst zu schließen und zu öffnen. Das Zweite ist mehr als eine Bequemlichkeitsfrage — ein Kind, das den Riemen selbst öffnen kann, kann sich in einer Verfangsituation selbst befreien.
Eine gesetzliche Pflicht ergibt sich aus alledem nicht. In Deutschland gibt es keine Helmpflicht, weder für Fahrräder noch für Roller, und dieser Text erfindet keine. Was es gibt, ist eine Empfehlung mit einer Bedingung, und die Bedingung gehört dazu.
Was sich aus den Vorschriften für einen Schulweg ergibt
Sichtbarkeit: die Norm, die es für Ranzen gibt und für Roller nicht
Im Herbst und Winter beginnt und endet mancher Schulweg im Dunkeln. Was die Straßenverkehrs-Ordnung dazu für Rollerfahrer sagt, steht in einem einzigen Satz — und der handelt nicht von Licht.
§ 25 Absatz 1 Satz 4 lautet: „Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden." Das ist die einzige Stelle im Fußgängerrecht, die Dunkelheit erwähnt. Eine Pflicht zu Beleuchtung, Reflektoren oder heller Kleidung enthält sie nicht.
Dass eine solche Pflicht möglich wäre, zeigt ein Nachbarbereich desselben Schulwegs. Für Schulranzen gibt es mit DIN 58124 eine Norm, die reflektierende und fluoreszierende Flächen in Quadratzentimetern vorschreibt. Ein Ranzen, der diese Norm erfüllt, trägt gemessene Flächen an gemessenen Stellen. Für Kinderroller existiert nichts Vergleichbares — weder eine Norm noch eine Verkehrsvorschrift.
In den Datenblättern schlägt sich das nieder. Von den elf Rollern und fünf Stuntscootern, die wir für diesen Themenbereich erhoben haben, nennt kein einziger eine Reflexfläche in Quadratzentimetern, und keiner beruft sich auf eine Sichtbarkeitsnorm. Vier Modelle führen LED-Leuchtrollen — das ist Beleuchtung und keine Reflexion, sie leuchten also, werden aber nicht angestrahlt.
Der Unterschied ist im Dunkeln erheblich. Ein Reflektor wirft das Scheinwerferlicht eines Autos aus 100 Metern zurück; eine LED-Rolle mit Dynamobetrieb leuchtet nur, solange sie sich dreht, und nicht in Richtung des Fahrers. Beim Warten an einer Querung steht sie still und ist dunkel.
Was daraus folgt, ist keine Vorschrift, sondern eine naheliegende Praxis: Die Sichtbarkeit eines rollernden Kindes hängt an seiner Kleidung und an seinem Ranzen, nicht am Gerät. Wer im Dunkeln unterwegs ist, sollte das dort lösen, wo es normiert ist — und nicht am Roller, wo es niemand geregelt hat.
Sechs Irrtümer und woher jeder einzelne stammt
Die folgenden sechs Annahmen begegnen einem in Gesprächen und in Ratgebertexten regelmäßig. Keine von ihnen ist aus der Luft gegriffen; jede hat eine nachvollziehbare Quelle, und genau deshalb halten sie sich.
Erstens: „Ab acht oder zehn Jahren muss mein Kind mit dem Roller von Gehweg." Herkunft: § 2 Absatz 5 StVO, der genau diese Staffelung enthält — für Fahrräder. Ein Roller ist kein Fahrzeug, die Vorschrift betrifft ihn nicht, und es gibt für ihn keine Altersgrenze in irgendeine Richtung.
Zweitens: „Auf dem Gehweg gilt Schrittgeschwindigkeit." Herkunft: § 24 Absatz 2, wo das Wort steht — aber für Krankenfahrstühle und andere Rollstühle, nicht für die in Absatz 1 genannten Roller. Dazu Zeichen 325.1 Ziffer 1, wo es für Fahrzeugführer gilt. Für Roller nennt die Verordnung keinen Wert.
Drittens: „Ein Roller braucht Licht und Reflektoren." Herkunft: die Vorschriften über lichttechnische Einrichtungen, die sich an Fahrzeuge richten. Die einzige Stelle im Fußgängerrecht, die Dunkelheit erwähnt, ist § 25 Absatz 1 Satz 4 — und sie schreibt das Hintereinandergehen vor, kein Licht.
Viertens: „Auf dem Radweg ist es sicherer, also ist es dort erlaubt." Herkunft: eine verständliche Abwägung und die Beobachtung, dass es für Inlineskates unter bestimmten Zusatzzeichen eine Freigabe gibt. Für Roller gibt es sie nicht, und die Gehwegbenutzungspflicht aus § 25 Absatz 1 Satz 1 gilt unverändert.
Fünftens: „Der Hersteller schreibt ‚Anwendungsbereich Straße', also darf man dort fahren." Herkunft: ein Datenfeld auf einer Produktseite. Herstellerangaben sind keine Rechtsquelle. Sie können für Gewährleistungsfragen zählen, für die Frage nach dem zulässigen Ort zählen sie nicht.
Sechstens: „Für E-Scooter und Tretroller gilt dasselbe." Herkunft: die ähnliche Bauform und die gemeinsame Bezeichnung „Scooter" im Handel. Rechtlich sind es zwei gegensätzliche Regelwerke, und der Unterschied ist erheblich genug für einen eigenen Abschnitt.
Ein Muster verbindet fünf dieser sechs Irrtümer: Sie entstehen alle durch Übertragung einer Regel aus dem Fahrzeugrecht auf ein Gerät, das der Verordnungsgeber ausdrücklich aus dem Fahrzeugbegriff herausgenommen hat. Wer § 24 Absatz 1 Satz 1 kennt, erkennt sie alle fünf als das, was sie sind.
Der sechste Irrtum hat eine andere Ursache und ist der folgenreichste: Er verwechselt zwei Regelwerke, die sich an jedem Punkt widersprechen. Beim Tretroller ist der Gehweg vorgeschrieben und es gibt kein Mindestalter; beim E-Scooter ist der Gehweg verboten und das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Wer die Regeln des einen auf das andere anwendet, liegt nicht nur daneben, sondern genau umgekehrt.
Was Hersteller in ihre Felder schreiben — und was das wert ist
Für die drei Produktvergleiche dieses Themenbereichs haben wir die Datenblätter von elf Rollern und fünf Stuntscootern erhoben. Dabei ist uns ein Widerspruch aufgefallen, der in diesen Artikel gehört.
Ein Hersteller führt für seinen Kleinkinderroller im Handelsdatenblatt den Warnhinweis „Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden." Ein anderer führt für einen Roller derselben Warengruppe auf seiner eigenen Produktseite das Datenfeld „Anwendungsbereich: Straße".
Beide Angaben stammen von Herstellern, beide beziehen sich auf vergleichbare Geräte, und sie schließen einander in ihrer naheliegenden Lesart aus. Keine von beiden ist eine Rechtsquelle, und beide können einen Elternteil in eine falsche Richtung schicken: die eine in die Vorstellung, der Gehweg sei nicht gemeint; die andere in die Vorstellung, die Fahrbahn sei es.
Wie sind sie zu lesen? Der Warnhinweis „nicht im Straßenverkehr" grenzt erkennbar gegen den Verkehrsraum insgesamt ab und richtet sich an Eltern sehr kleiner Kinder — er ist eine Nutzungsempfehlung des Herstellers. Das Feld „Anwendungsbereich: Straße" grenzt erkennbar gegen Halle und Skatepark ab und meint den Untergrund, nicht die Fahrbahn im Rechtssinn.
Beides ist vertretbar formuliert und beides ist missverständlich. Für die Frage, wo gefahren werden darf, sind ausschließlich § 24 und § 25 der Straßenverkehrs-Ordnung maßgeblich. Eine Herstellerangabe kann daneben Bedeutung haben — wer ein Gerät entgegen einer ausdrücklichen Herstellerangabe einsetzt, kann sich in einer Gewährleistungsfrage schlechter stehen —, aber sie verschiebt keine Verkehrsregel.
Wie unterschiedlich Hersteller denselben Sachverhalt beschreiben, zeigt ein Blick auf die Einsatzortangaben aller geprüften Modelle. Zwei Anbieter nennen Asphalt, zwei nennen zusätzlich Kopfsteinpflaster, einer nennt Schotter, einer nennt „Straße", einer schließt den Straßenverkehr aus — und fünf Modelle machen dazu überhaupt keine Angabe. Von 16 geprüften Geräten nennen damit 7 einen Einsatzort, und keine zwei dieser Angaben sind gleich formuliert. Die Maße dazu stehen in dem Vergleich der fünf Stuntscooter und in den beiden Rollervergleichen.
Ein dritter Hersteller beruft sich in seinem Beschreibungstext auf DIN EN 71, die Spielzeugnorm, für ein Gerät, das dieselbe Firmenseite ab 120 Zentimetern Körpergröße ausweist. Diese Frage — nach welchem Regelwerk ein Roller geprüft wird und ab wann er kein Spielzeug mehr ist — hat mit dem Verkehrsrecht nichts zu tun und gehört in einen eigenen Text. Die Maßangaben dazu stehen in dem Feld der Luftreifenroller.
Was die Maße der Geräte für den Weg bedeuten
Das Verkehrsrecht macht keinen Unterschied zwischen einem Kleinkinderroller und einem Luftreifenroller — beide sind Roller im Sinne von § 24 Absatz 1. Praktisch unterscheiden sich die Geräte aber so stark, dass dieselbe Vorschrift für sie sehr verschiedene Folgen hat.
Wie groß die Spannweite ist, zeigen die Zahlen aus unseren drei Erhebungen. Die untersten Lenkerhöhen reichen von 49 cm bis 90 cm, die Eigengewichte von 1,99 kg bis 8,3 kg, die Gesamtlängen von 55 cm bis 139 cm und die Raddurchmesser von 100 mm bis 406 mm. Innerhalb einer einzigen Rechtskategorie liegt damit der Faktor vier beim Gewicht und der Faktor vier beim Rad.
Für das Zügigkeitsgebot beim Überqueren zählt das Gewicht. Ein Gerät von 2 kg hebt ein Kind an, ein Gerät von 8,3 kg schiebt es. Für die Rücksichtnahme auf dem Gehweg zählt die Länge: Ein Roller von 139 cm belegt auf einem Gehweg von 150 cm Breite fast alles, ein Gerät von 55 cm gut ein Drittel.
Und für die Frage, wie schnell ein Kind auf dem Gehweg unterwegs ist, zählt der Raddurchmesser. Zwischen 100 mm und 406 mm liegt bei gleichem Krafteinsatz ein erheblicher Unterschied im Rollwiderstand — beziffert hat ihn allerdings keiner der geprüften Hersteller, und wir messen nicht selbst. Wie sich diese Maße auf zwei Teilmärkte verteilen, steht in dem Vergleich der Roller für Vorschulkinder.
Eine Zahl verdient dabei eine eigene Erwähnung, weil sie zwei Rechtsgebiete verbindet: 20 kg. Anhang I der europäischen Spielzeugrichtlinie nimmt Sportgeräte für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg vom Spielzeugbegriff aus, und DIN EN 14619 gilt für Kick-Scooter, die von Benutzern mit mehr als 20 kg und weniger als 100 kg bewegt werden. Ein Kind von 120 cm Körpergröße liegt regelmäßig darüber.
Mit dem Verkehrsrecht hat diese Grenze nichts zu tun. § 24 Absatz 1 nennt kein Gewicht und keine Größe — er nennt das Wort „Roller", und damit gilt er für ein Gerät von 1,99 kg wie für eines von 8,3 kg. Wer die 20-kg-Grenze auf die Frage überträgt, wo gefahren werden darf, vermischt Produktrecht mit Verkehrsrecht.
Was in den öffentlichen Registern steht — und was davon auffindbar ist
Wer wissen will, ob zu einem bestimmten Rollermodell eine Beanstandung vorliegt, hat theoretisch zwei Wege: die Datenbank der zuständigen Bundesanstalt und das europäische Schnellwarnsystem. Praktisch war am Erhebungstag keiner der beiden benutzbar.
Die Datenbank „Gefährliche Produkte in Deutschland" bietet eine Suchmaske mit Produktkategorien und Meldeverfahren. Über die von uns aufgerufenen Suchpfade lieferte sie zu einem Produktbegriff jedoch Publikationen statt Produktmeldungen, und die von derselben Seite verlinkte Mängelstatistik antwortete mit einer Fehlerseite.
Das europäische Schnellwarnsystem verlangte bei einem früheren Abruf im Rahmen dieser Clusterarbeit eine Einwilligung in nicht notwendige Datenverarbeitung, bevor es Inhalte zeigte. Wir haben sie abgelehnt und würden das wieder tun — auch um den Preis, dass wir diesen Abschnitt nicht mit Registerdaten füllen können.
Das ist selbst ein Befund, und zwar ein verbraucherrelevanter. Register, die Produktwarnungen öffentlich machen sollen, erfüllen diesen Zweck nur, wenn ein Elternteil mit einem Produktnamen in der Hand binnen Minuten zu einer Antwort kommt. Das war an diesem Tag nicht der Fall.
Belastbare Beanstandungen gibt es dennoch, sie stehen nur woanders. Bei einer Prüfung von 16 Tretrollern im November 2022 fielen zwei Roller für Schulkinder durch die Schadstoffprüfung und wurden als mangelhaft bewertet; nachgewiesen wurden kurzkettige Chlorparaffine in einem Griff und der polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoff Benzo(ghi)perylen in einem Trittbrettbelag.
Zur Einordnung dieser Prüfung: Sie umfasste 16 Tretroller, davon 5 für Kinder ab 2 Jahren und 11 für Schulkinder, und bewertete Fahren, Handhabung, Sicherheit und Haltbarkeit sowie Schadstoffe. Auf eine Leserfrage nach Luftbereifung antwortete die Redaktion im Jahr darauf, man habe keine Modelle mit Luftbereifung untersucht — ein Teilmarkt, der damit unabgedeckt bleibt.
Eine ältere Prüfung von zehn Kinderrollern kam zu fünf empfehlenswerten, vier nicht bestandenen und einem Modell im Mittelfeld. Sie prüfte nach DIN EN 71-1 in der Fassung von 2014, teilweise modifiziert, darunter auf einem Rollenprüfstand über 50 Kilometer mit rund 40.000 Schlägen.
Beide Prüfungen betreffen die Produktsicherheit und nicht das Verkehrsrecht. Sie gehören trotzdem hierher, weil sie die einzige öffentlich zugängliche Antwort auf die Frage sind, ob mit diesen Geräten schon einmal etwas beanstandet wurde. Die Antwort lautet ja, und sie betrifft Schadstoffe, nicht die Verkehrstauglichkeit.
Der Unterschied zum E-Scooter, in Zahlen
Im Handel stehen sie nebeneinander, und beide heißen Scooter. Rechtlich sind Tretroller und Elektrokleinstfahrzeuge zwei gegensätzliche Welten, und der Unterschied ist der Motor.
Für Elektrokleinstfahrzeuge gilt eine eigene Verordnung. Nach der Darstellung des zuständigen Bundesministeriums erfasst sie Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 20 Kilometern pro Stunde, einer Nenndauerleistung von höchstens 500 Watt — bei selbstbalancierenden Fahrzeugen 1.400 Watt —, einer Lenk- oder Haltestange, einer Masse ohne Fahrer von höchstens 55 Kilogramm sowie Maßen von höchstens 700 Millimetern Breite, 1.400 Millimetern Höhe und 2.000 Millimetern Länge.
Zwei Bestimmungen dieser Verordnung stehen in direktem Gegensatz zum Tretrollerrecht. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Und es sind die Radverkehrsflächen zu benutzen, sofern vorhanden, sonst die Fahrbahn — Gehwege und Fußgängerzonen sind ausdrücklich nicht erlaubt, außer bei ausdrücklicher Freigabe.
Nebeneinandergestellt ergibt das ein bemerkenswertes Bild. Beim Tretroller ist der Gehweg der vorgeschriebene Ort, und ein Mindestalter gibt es nicht. Beim E-Scooter ist der Gehweg verboten, und das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Dieselbe Bauform mit Lenkstange, Deck und zwei Rädern — und zwei Regelwerke, die sich an jedem einzelnen Punkt widersprechen.
Für Eltern ist daraus vor allem eines wichtig: Ein Gerät, das aussieht wie ein Roller und einen Motor hat, ist für ein Kind unter 14 Jahren keine Option, unabhängig davon, wie langsam es fährt. Und umgekehrt ändert ein Elektroantrieb an einem Kinderroller dessen rechtliche Einordnung vollständig.
Nebeneinandergestellt in Zahlen: Beim Tretroller beträgt das Mindestalter 0 Jahre, die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist nicht beziffert, und der Gehweg ist vorgeschrieben. Beim Elektrokleinstfahrzeug beträgt das Mindestalter 14 Jahre, die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit liegt zwischen 6 km/h und 20 km/h, und der Gehweg ist verboten. Die Masse ohne Fahrer darf dort 55 kg nicht überschreiten — ein Kinderroller wiegt zwischen 1,99 kg und 8,3 kg und läge damit weit darunter, was an der Einordnung aber nichts ändert, solange kein Motor verbaut ist.
Parallel dazu läuft die Abgrenzung im Produktrecht. Anhang I der europäischen Spielzeugrichtlinie nimmt unter anderem Sportgeräte für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 Kilogramm sowie Roller, die als Sportgeräte konzipiert sind, vom Spielzeugbegriff aus — und Elektrofahrzeuge stehen dort in einer eigenen Nummer. Wo genau ein bestimmtes Gerät einzuordnen ist, ist eine Frage für sich, und die Maßangaben dazu haben wir in unserer Erhebung zu Stuntscootern zusammengetragen.
Was vor dem ersten Weg geübt gehört
Aus den Vorschriften ergibt sich keine Übungspflicht, und dieser Abschnitt behauptet keine. Was sich aber ergibt, ist eine Liste von Handlungen, die ein Kind beherrschen muss, um die Regeln überhaupt einhalten zu können — jede einzelne lässt sich aus einem der oben zitierten Sätze ableiten.
Anhalten auf kurzer Strecke. § 1 Absatz 2 verlangt, niemanden zu gefährden. Auf einem Gehweg heißt das, vor einem Hindernis zum Stehen zu kommen. Von den geprüften Geräten bremsen die meisten über ein Blech am Hinterrad, das mit der Ferse niedergedrückt wird; drei Modelle aus dem Luftreifensegment haben stattdessen eine Handbremse. Beide Bewegungen sind verschieden und beide müssen geübt werden.
Absteigen im Stand. § 25 Absatz 3 verlangt, Fahrbahnen zügig zu überschreiten. Wer dafür absteigt, muss das an einer Bordsteinkante können, ohne den Roller fallen zu lassen. Bei einem Gerät von 8,3 kg ist das etwas anderes als bei einem von 2 kg.
Schieben und tragen. Zwischen Gehweg und Querung, in einer vollen Fußgängerzone oder vor einer Haustür ist Schieben die richtige Antwort. Ein Kind, das den Roller nur fahren kann, hat in diesen Lagen keine Alternative zum Weiterfahren.
Nach links und rechts sehen, ohne zu lenken. Bei drei der geprüften Bauformen lenkt der Roller über Gewichtsverlagerung — eine Kopfdrehung mit Oberkörperbewegung verändert dort die Fahrtrichtung. Das ist eine Eigenheit der Bauart und in keiner Vorschrift bedacht.
Das Tempo an die Lage anpassen. § 1 verlangt keine Zahl, sondern eine Beurteilung, und Beurteilungen entwickeln sich mit dem Alter. Ein Kind von 4 Jahren kann eine Verkehrslage noch nicht überblicken; eines von 8 Jahren zunehmend. Eine Grenze nennt die Verordnung nicht, und wir nennen auch keine.
Wo geübt wird, ist dabei fast wichtiger als was. Der verkehrsberuhigte Bereich ist nach Zeichen 325.1 der einzige Ort, an dem Fahrzeuge Schrittgeschwindigkeit fahren müssen und Kinderspiele überall erlaubt sind. Er ist damit die naheliegende Übungsfläche — und der einzige Straßenraum, den die Verordnung für diesen Zweck gewissermaßen vorsieht.
Was sich am Regelwerk bewegt
Am Verkehrsrecht für Tretroller ist uns keine anstehende Änderung bekannt. § 24 der Straßenverkehrs-Ordnung hat seine heutige Form seit Langem, und eine Initiative, Roller aus dem Fußgängerrecht herauszunehmen, ist nicht ersichtlich.
Am Produktrecht bewegt sich dagegen einiges. Die Verordnung (EU) 2025/2509 über die Sicherheit von Spielzeug ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft. Sie entfaltet ihre Wirkung grundsätzlich erst ab dem 1. August 2030; einzelne Kapitel gelten bereits seit Inkrafttreten.
Bis zum 1. August 2030 läuft eine Übergangsfrist, in der Spielzeug weiter in Verkehr gebracht werden darf, das der bisherigen Richtlinie 2009/48/EG entspricht. Neu geregelt werden unter anderem chemische Gefährdungen — genannt werden CMR-Stoffe, endokrine Disruptoren, PFAS und Bisphenole — sowie digitale Spielzeuge. Ab 2030 tritt ein digitaler Produktpass an die Stelle der bisherigen Konformitätserklärung.
Eine Frage, die für diesen Themenbereich zentral wäre, ließ sich aus den ausgewerteten Darstellungen nicht klären: ob der Ausschlusskatalog des bisherigen Anhangs I unverändert fortbesteht. Er ist es, der Sportgeräte für Kinder über 20 Kilogramm Körpergewicht und Roller als Sportgeräte vom Spielzeugbegriff ausnimmt — und damit entscheidet, nach welcher Norm ein Roller geprüft wird.
Für Käufer ändert sich bis 2030 nichts Sichtbares. Für Hersteller beginnt die Vorbereitungszeit jetzt, und erfahrungsgemäß schlägt sich so etwas zuerst in den Datenblättern nieder — dort, wo heute bei mehreren geprüften Modellen überhaupt keine Norm genannt wird.
Am Verkehrsrecht könnte sich trotzdem mittelbar etwas ändern, und zwar über einen Umweg: Je klarer das Produktrecht Roller als Sportgeräte einordnet, desto häufiger wird die Frage gestellt werden, ob ein Sportgerät auf einen Gehweg gehört. Eine Initiative in dieser Richtung ist uns nicht bekannt, und wir spekulieren nicht darüber — festhalten lässt sich nur, dass die beiden Regelwerke dieselben Geräte heute sehr verschieden beschreiben.
Für Eltern folgt daraus eine beruhigende Auskunft: Was heute gilt, gilt absehbar weiter. Jene Vorschrift, auf die es ankommt, besteht aus zwei Sätzen, sie ist seit Langem unverändert, und sie ist in unter 2 Minuten nachzulesen. Wer sie einmal gelesen hat, braucht für dieses Thema keinen Ratgeber mehr — auch diesen nicht.
Wie groß diese Lücke heute ist, lässt sich beziffern. Von den 16 Geräten unserer drei Erhebungen nennen 2 eine Norm im Beschreibungstext ihrer Produktseite, und beide nennen DIN EN 71 — also die Spielzeugnorm — für Geräte, die ihre eigenen Seiten ab 120 cm Körpergröße beziehungsweise ab 7 Jahren ausweisen. Auf 14 Produktseiten steht keine Norm. In den gedruckten Gebrauchsanleitungen sieht es anders aus: Dort nennt ein Hersteller desselben Marktes ausdrücklich EN 14619. Bis 2030 sind das noch gut 3 Jahre, in denen sich daran etwas ändern könnte.
Was am Ende gilt, in fünf Sätzen
Erstens: Ein Roller ist nach § 24 Absatz 1 StVO kein Fahrzeug, und für den Verkehr mit ihm gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend. Aus diesem einen Satz folgt fast alles Weitere.
Zweitens: Der Gehweg ist damit nicht nur erlaubt, sondern vorgeschrieben. Auf die Fahrbahn kommt es nur an, wenn weder Gehweg noch Seitenstreifen vorhanden sind. Im verkehrsberuhigten Bereich darf die ganze Straßenbreite benutzt werden.
Drittens: Es gibt kein Mindestalter, keine Höchstgeschwindigkeit, keine Ausstattungspflicht und keine Helmpflicht. Diese Lücken sind kein Versehen, sondern die Folge der Zuordnung zum Fußgängerrecht.
Viertens: Die bekannte Acht-und-Zehn-Jahres-Regel steht in § 2 Absatz 5 und gilt „mit Fahrrädern". Sie betrifft Roller nicht. Ein zwölfjähriges Kind muss mit dem Fahrrad auf die Fahrbahn und darf mit dem Roller auf dem Gehweg bleiben.
Fünftens: Was tatsächlich zählt, ist § 1 — Vorsicht, Rücksicht und niemanden mehr behindern als unvermeidbar. Das ist ein Maßstab und keine Zahl, und er verlangt eine Beurteilung der Lage, die ein kleines Kind noch nicht leisten kann.
Der praktisch folgenreichste Hinweis dieses Textes stammt allerdings nicht aus einer Verkehrsvorschrift, sondern aus einer Verbandsauskunft: Haftungsrisiken entstehen nicht aus dem Verkehrsrecht, sondern aus der Aufsichtspflicht — und dagegen hilft keine Regel, sondern eine Versicherung.
Welches Gerät auf diesem Weg unterwegs ist, ist verkehrsrechtlich gleichgültig — für die Auswahl aber nicht. In der Bilanz über die Herstellerangaben sind die vier Größen, die eine Nutzungsdauer beenden können, für sechzehn Datenblätter auf Lebensjahre umgerechnet. Das Ergebnis dort steht quer zu dem, was die Produktseiten betonen: Nicht die Belastbarkeit und nicht die Altersangabe entscheiden, sondern die oberste Lenkerhöhe.
Wer nach diesem Text noch eine Frage offen hat, hat wahrscheinlich die richtige: nämlich die nach dem konkreten Weg. Beschrieben werden Wegearten, nicht Wege. Ob ein bestimmter Schulweg von 600 oder 1.200 Metern mit 2 oder 6 Querungen für ein bestimmtes Kind von 5 oder 8 Jahren geeignet ist, beantwortet kein Paragraf — das beantworten die Eltern, und zwar am besten, indem sie den Weg zuerst gemeinsam fahren.
Was dieser Text nicht leistet und nicht leisten darf